AGB

Stand: 01/2022

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Dental Manufacturing Unit GmbH für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen. (in der Fassung vom Januar 2022)

 

1.    Allgemeines 

 

1.1    Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und  Lieferbedingungen sind Vertragsbestandsteil aller gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Dental Manufacturing Unit GmbH (kurz DMU) mit Kunden. Sie gelten unabhängig davon, ob darauf verwiesen wird oder nicht. Als Kunde ist dabei jene natürliche oder juristische Person zu verstehen, die mit der DMU in Geschäftsbeziehung tritt. 

 

1.2    Der Kunde erkennt die allgemeine Geschäftsbedingungen mit der Erteilung eines Auftrages / mit der Bestellung als für ihn verbindlich an. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen / Einkaufsbedingungen von Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil. Die Geltung abweichender allgemeiner Geschäftsbedienungen des Bestellers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie DMU mit Bestätigungsschreiben oder auf andere Weise übermittelt werden. 

 

1.3    Sofern im Vertrag Bedingungen schriftlich vereinbart werden, welche von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, gehen die Regelungen des Vertrages vor.

 

1.4    Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. 

 

1.5    INCOTERMS in der jeweiligen aktuellen Fassung der ICC (International Chamber of Commerce) gelten nur nach ausdrücklicher Zusage seitens der DMU und in dem darin ausdrücklich festgelegten Umfang als vereinbart. 

 

2.    Angebote, Preise, Vertrag

 

2.1    Die Angebote der DMU sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung oder durch die Erfüllung von Bestellung durch die DMU zu Stande. 

 

2.2    Bestellungen oder auch Änderungen durch den Besteller, gelten erst als angenommen bzw. verbindlich, wenn diese von seitens der DMU schriftlich bestätigt wurden. Dabei stellt ein Stillschweigen seitens der DMU, keine Zustimmung dar. 

 

2.3    Für etwaige Irrtümer bei der Auftragsbestätigung übernimmt die DMU weder eine Überprüfungspflicht noch Verantwortung, wenn nicht deren Richtigstellung seitens des Kunden prompt, innerhalb von 24h nach Empfang der Auftragsbestätigung erfolgt. 

 

2.4    Nebenabreden jeglicher Art zu Verträgen sowie der Ausschluss, Ergänzungen bzw. Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen immer der Schriftform. 

 

2.5    Auch durch Vertragsabschluss erwirbt der Besteller kein Recht, welcher Art auch immer, am geistigen Eigentum oder an gewerblichen Schutzrechten der DMU. Sowohl Besteller als auch Lieferant verpflichten sich, jeweiliges geistiges Eigentum und auch allfällige Schutzrechte der DMU bzw. der Vorlieferanten zu wahren. Anderweitig haftet der Besteller bzw. der Lieferant aus der Verletzung dieser Verpflichtung resultierenden Schäden. 

 

2.6    Die von der DMU angegebenen Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich der Verpackung und Versandspesen. Die Berechnung der länderspezifischen gesetzlichen Mehrwertsteuer, erfolgt gesondert nach Maßgabe der am Tag der Lieferung bzw. Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften. Preisänderungen, mit vorheriger Ankündigung, sind der DMU vorbehalten, soweit die Ware nach Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert wird. 

 

2.7    Sowohl technische als auch sonstige Änderungen bleiben vorbehalten, dies bezieht sich insbesondere auf Konstruktions-, Form- oder Farbänderungen die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen. Jegliche technische Änderung ist zulässig, auch  nach Vertragsabschluss, wenn es hierdurch zu keiner wesentlichen Funktionsänderung kommt bzw. andernfalls der Kunde nachweist, dass diese Änderung unzumutbar ist. 

 

2.8    Sämtliche Preise verstehen sich frei Frachtführer (FCA Puch Urstein), unverzollt, zuzüglich Verpackung und Umsatzsteuer in Euro, sofern nicht eine andere Währung als vereinbart gilt. Zahlungen dürfen nur in der dafür vereinbarten Währung erfolgen. Darüber hinaus anfallende Nebenkosten (insbesondere Transport- und Zollkosten) sind vom Kunden selber zu tragen. 

 

2.9    Falls eine andere Währung als Euro mit dem Kunden vereinbart wurde und wertet die Währung gegenüber dem Euro nach Vertragsabschluss in einem Ausmaß von 3% und mehr im Vergleich zum Vertragszeitraum ab, ist es der DMU gestattet, einer der Abwertung entsprechenden Preiserhöhung in Rechnung zu stellen. Der Kunde muss dazu 5 Tage vor Rechnungslegung darüber in Kenntnis werden. 

 

2.10    Falls weitere Servicekosten anfallen wie z.B. Lagergeld oder Liefermengen Zu- bzw. Abschläge sind diese vom Kunden zu akzeptieren und werden diesem in Rechnung gestellt. 

 

2.11    Für Aufträge mit einem Netto – Lieferwert der Bestellung (ohne Nebenkosten wie z.B. Transportkosten) unter 200€ wird ein Mindermengenzuschlag von 20€ verrechnet. 

 

3.    Lieferung - Erfüllungsort - Lieferverzögerung


3.1    Die Grundlage für den verpflichtenden Lieferumfang ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der DMU zur jeweiligen Bestellung des Kunden und den gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

 

3.2    Unabhängig von der durch die DMU organsierten Versicherung reist die Ware in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung, unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird bzw. wer das Transportmittel wählt. Kosten für die Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden. 

3.3    Sind Teillieferungen für den Kunden zumutbar und wurden keine ausdrücklichen Abweichungen vereinbart, so können Teillieferungen erfolgen und diese in Rechnung gestellt werden. 

3.4    Der Export bestimmter Güter kann einer Genehmigungspflicht unterliegen. Hiermit wird der Besteller auf die einschlägigen nationalen und internationalen Ausfuhrvorschriften wie z.B. die Exportkontrollvorschrift der Europäischen Union hingewiesen. Somit stehen Lieferungen an den Kunden unter dem Vorbehalt, nationaler und internationalen Außenwirtschaftsrechts, gesetzlichen Verboten oder Embargos. 

3.5    Die DMU ist berechtigt, bei eingetretener wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, ungeachtet einer gewährten Stundung oder Annahme von Schecks bzw. Wechsel,, vor Lieferung an den Kunden, die vollständige bzw. teilweise Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises oder die Bereitstellung weiterer Sicherheiten durch den Kunden zu verlangen. Sollte der Kunde dieser Forderung nach dem Zug um Zug Prinzip nicht umgehend nachkommen, ist die DMU berechtigt nach Verstreichen einer 3-monatigen Frist vom vereinbarten Vertrag zurückzutreten.

3.6    Der angegeben Liefertermin gilt als nur annähernd vereinbart und ist für DMU unverbindlich, es sei denn, die Termine sind ausdrücklich von der DMU schriftlich bestätigt worden. 

3.7    Die Abgabe eines Liefertermins erfolgt unter dem Vorbehalt vertragsmäßiger Mitwirkung des Bestellers, soweit eine solche Mitwirkung auch nach Auftragsbestätigung erforderlich ist. 

3.8    Die angegebenen Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 

3.9    Stellt der Kunde das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind der DMU rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Kunde. (z.B. Kostenpauschale in Höhe der am Erfüllungsort ortsüblichen Lagerkosten)

3.10    Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt Salzburg-Österreich als vereinbarter  Erfüllungsort der Leistungserbringung

3.11    Die Lieferung erfolgt ausschließlich für die bestimmungsgemäße Verwendung. 

3.12    Falls eine frachtfreie Lieferung bei Vertragsabschluss vereinbart wird, ist der DMU die Wahl des Beförderungsweges und der Spedition bzw. Transportunternehmens vorbehalten, sofern dies bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich festgelegt wurde. 

3.13    Ab dem Zeitpunkt wo die bestellte Ware abholbereit ist, geht Gefahr am Erfüllungsort auf den Kunden über. Bei frachtfreier Lieferung geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die Ware zum Versand gebracht wird. 

3.14    Der Kunde ist verpflichtet, eine gesetzeskonforme Entsorgung oder den Rückversand der Verpackung auf eigene Kosten vorzunehmen und diese jederzeit gegenüber der DMU, auf Verlangen, nachzuweisen. 

3.15    Bei Lieferverzögerungen durch die DMU hat der Besteller ausdrücklich eine angemessene Nachfrist von zumindest 50 Werktagen zu setzen. Falls die DMU diese Nachfrist verstreichen lässt oder erklärt, nicht liefern zu können, ist der Kunden berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Diese Erklärung hat schriftlich innerhalb einer Woche nach Verstreichen der Nachfrist oder nach der Bekanntgabe nicht liefern zu können an die DMU zu erfolgen. 

3.16    Bei nachträglich vom Kunden gewünschten Änderungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen.  

3.17    Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, welche die DMU oder einer Ihrer Vorlieferanten treffen, bewirken eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist, jedoch mindestens um den Zeitraum bis zum Wegfall der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Dauern die Behinderungen zwei Monate nach Ablauf der vereinbarten  Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund von Lieferverzögerung oder Vertragsrücktritts aufgrund von höherer Gewalt sind ausgeschlossen. 

3.18    Als Ereignisse höherer Gewalt gelten sämtliche Ereignisse, welche außerhalb des Einflussbereiches der DMU liegen, einschließlich aber nicht beschränkt z.B: auf Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Sturm, Überschwemmungen, Krieg, Gesetze, behördliche Eingriffe, Beschlagnahmungen, Transportstörungen, Rohstoff- oder Energieausfall, weiters Betriebsstörungen durch Explosionen, Feuer, Streiks, Sabotage, und alle anderen Ereignisse, die nur mit unverhältnismäßigen Kosten und wirtschaftlich nicht vertretbaren Mitteln zu verhindern wären. 

3.19    Für leicht fahrlässige Handlungen der DMU ist eine Haftung für Schadensersatzansprüche des Kunden aus oder in Zusammenhang mit einem Lieferverzug bzw. daraus resultierendem Rücktritt ausgeschlossen. Die DMU haftet keinesfalls für entgangene Gewinne seitens des Bestellers oder indirekte Schäden aufgrund von Nichteinhaltung eines Liefertermins bis zur Grenze der extrem groben Fahrlässigkeit. 


4.    Haftungsausschluss – Haftung

4.1    Schadensersatzansprüche gegen die DMU aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die nicht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der DMU oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der DMU beruhen, sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der DMU oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der DMU beruhen, sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche gegen die DMU verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder aus etwaig abgegebenen Garantien.

4.2    Der Besteller darf die von der DMU hergestellten, importierten oder in Verkehr gebrachten Waren nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Waren (auch als Grundstoff oder Teilprodukt) nur an mit den Produktgefahren bzw. Produktrisiken vertraute Personen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen bzw. nur durch solche Personen in Verkehr gebracht werden.

5.    Zahlungsbedienungen

5.1    Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind 
40% des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung,
60% bei Lieferung, prompt, fällig.

5.2    Zahlungen sind grundsätzlich mit Erhalt der Faktura sofort fällig und sind ohne unnötigen Aufschub frei Zahlstelle an DMU zu leisten, soweit nichts abweichendes vereinbart. Als schuldbefreiende Zahlung und deren Rechtzeitigkeit ist das Einlagen auf dem Konto der DMU ausschlaggebend. 

5.3    Auf Wunsch der DMU kann die Zahlung auf Nachnahme oder auf Bankeinzug umgestellt werden. Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nur aufgrund von besonderen schriftlichen Vereinbarungen und stehts nur zahlungshalber angenommen. 

5.4    Bei Annahmen von bankfähigen Wechsel gehen die Diskont- bzw. Wechselspesen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. 

5.5    Der Kunde ist verpflichtet, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände (insbesondere Kosten für Mahnung, Inkasso, Anfragen Nachforschung und auch für Rechtsberatung etc.)  sowie für eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu tragen. 

5.6    Für den Fall des Verzugs stellt die DMU Verzugszinsen Rechnung, diese werden ausdrücklich und abweichend von gesetzlichen Bestimmungen festgelegt. Diese werden mit 8% über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank festgelegt. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn mit von der DMU schriftlich anerkannten oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen. 

5.7    Zahlungen für die gelieferte Ware sind auch dann zu leisten, wenn Nacharbeiten an der Ware vorzunehmen sind, gleich ob diese in die Garantieverpflichtung der DMU fallen oder nicht. 

5.8    Die Aufrechnung und Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenforderungen des Bestellers sind ausgeschlossen. 

5.9    Falls beim Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, gegen ihn Exekutionsmaßnahmen geführt werden, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Sanierungsverfahren beantragt oder über sein Vermögen Insolvenz eröffnet oder ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, ist die DMU berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn Wechsel oder Schecks angenommen oder Ratenzahlung gewährt wurde. 

5.10    Die gleiche Regelung wie im Punkt 5.8 gilt, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem ist die DMU in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, gegebene Sicherheiten zu verwerten und vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen die DMU an Dritte, sowie die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der DMU nicht zulässig.

5.11    Abzug von Skonto bedarf immer einer schriftlichen Vereinbarung zu Vertragsabschluss. 

5.12    Der Besteller hat Rechnungsabschlüsse, insbesondere Saldenbestätigungen, sowie alle anderen Abrechnungen und Anzeigen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse sind innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich der DMU zu melden. 

5.13    Sind Teillieferungen bei Abruf oder Sammelaufträgen notwendig, ist die DMU berechtigt, diese gesondert in Rechnung zu stellen. 


6.    Rücksendebestimmungen

6.1    Soweit in diesen AGB nicht abweichend geregelt, ist für den Besteller ein Vertragsrücktritt, ein Warenumtausch oder eine Warenrücksendung aus sonstigem Grund nicht möglich. Mit Bestellern, welche keine Vertragshändler sind, kann im Einzelfall jedoch eine Rücksendungsmöglichkeit vereinbart werden. Der Abschluss einer solchen Einzelvereinbarung liegt im Ermessen der DMU. 

6.2    Rücksendungen von gelieferter Ware dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der DMU erfolgen. 

6.3    Sollte die Ware dennoch zurückgesandt werden, sind der DMU sämtliche Kosten, die als Folge daraus erwachsen, zu ersetzen. 

6.4    Aus einer Übernahme der zurückgesandten Ware können seitens des Kunden keinerlei Ansprüche oder sonstige Rechtsfolgen abgeleitet werden. 

6.5    Für den Fall der vereinbarten Warenrücknahme behält sich die DMU vor, für die durch die Rücknahme entstehenden Kosten eine Bearbeitungsgebühr einzuheben und bei der Gutschrift des Warenwertes einen dem Alter und Zustand der Ware entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen. Die Höhe des Abschlages wird von der DMU festgesetzt.

7.    Eigentumsvorbehalt

7.1    Die gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten und den allenfalls aufgelaufenen Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen, sowieso sonstigen Kosten im Eigentum der DMU. 

7.2    Sollte die Ware weiterverkauft werden, tritt der Kunde die Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an die DMU ab. Der Kunde ist verpflichtet die Abtretung durch Setzung der Buchvermerke in seinen Büchern kenntlich zu machen und auf Verlangen von DMU die Namen der Kaufpreisschuldner bekanntzugeben sowie die zedierten Forderungen ziffernmäßig genau zu bezeichnen. Die Abtretung wird von der DMU angenommen. 

7.3    Etwaige Gebühren bzw. Steuern im Zusammenhang mit der Abtretung trägt der Kunde und wird DMU diesbezüglich schad- und klaglos halten. Die DMU ist jederzeit berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets gegen die üblichen Risiken wie etwa Elementarereignisse in ausreichendem Umfang versichert zu halten und dies der DMU auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche an die DMU ab. 

7.4    Der Kunde ist weiters verpflichtet die Ware den Anweisungen von der DMU und dem Stand der Technik entsprechend zu lagern. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

7.5    Der Besteller ist im Rahmen des üblichen Umfanges seiner Geschäftstätigkeit zur Verarbeitung sowie zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für die DMU ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (d.h. dem Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.

7.6    Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DMU berechtigt die Ware zurückzuholen. Zwecks Rückholung der Ware ist es DMU, ausdrücklich und unwiderruflich gestattet, die Geschäftsräume bzw. Lagerräume der Kunden ungehindert betreten zu dürfen und die Ware mitzunehmen. 

7.7    Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne Zustimmung von DMU nicht verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung DMU Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen vorherigen schriftlichen Zustimmung von DMU, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, DMU zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an DMU zu zahlen. Dem Besteller ist es weiters untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die DMU Rechte beeinträchtigen können.

8.    Gewährleistung

8.1    DMU leistet ausschließlich für ausdrücklich schriftlich zugesagte sowie gesetzlich voraussetzbare Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Waren zum Tage des Gefahrenüberganges im Ausmaß der nachfolgenden Bestimmungen Gewähr. Dabei leistet die DMU keinerlei Gewähr für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, durch gewöhnliche Abnutzung, Lagerung oder sonstigen Handlungen und Unterlassungen des Bestellers sowie Dritter auftreten. 

8.2    Ebenso leistet die DMU keine Gewähr für eine bestimmte Eignung oder Verwendung bzw. Verwendbarkeit der vertragsgegenständlichen Waren, es sei denn, diese wären ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden.

8.3    Der Kunde muss die gelieferte Ware bzw. die durch die DMU erbrachte Leistung unverzüglich auf allfällige Mängel untersuchen. Unvollständige oder falsche Lieferungen oder Leistungen sowie die Beanstandung erkennbarer Mängel sind der DMU spätestens nach 5 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. 

8.4    Handelt es sich um nicht erkennbare Mängel oder Fehler müssen diese unverzüglich nach Ihrer Entdeckung bekannt gegeben werden.

8.5    Bei Mängelrügen hat der Kunde genau die zu bezeichnen, die beanstanden Mängel detailliert zu erläutern und der DMU stichhaltige Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Anzeige hat dabei schriftlich und ausschließlich gegen über der DMU (und keinem Dritte wen dem Transporteur) zu erfolgen. Erfolgt die Mängelrüge nicht entsprechend den oben genannten Bestimmungen, sind sämtliche Gewährleistungs- Schadensersatz- und sonstige Ansprüche des Kunden ausgeschlossen. 

8.6    Bis zur Klärung des Sachverhaltens wird der Besteller die Ware ordnungsgemäß und einlagen und im Interesse beider Vertragsparteien entsprechend dem Kaufpreis versichern. 


8.7    Bei begründeten und fristgerechten Mängelrügen wird die DMU unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden Gewähr durch Verbesserung, Gewährung eines Preisnachlasses oder Ersatzlieferung (Umtausch) vornehmen oder die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Die Wahl des jeweiligen Gewährleistungsbehelfes bleibt der DMU vorbehalten. 

8.8    Ist der Austausch oder eine Verbesserung unmöglich oder für die DMU mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so steht dem Kunden das Recht auf Preisminderung zu. Darüber hinausgehende Ansprüche insbesondere das Recht auf Wandlung, Schadenersatz samt entgangenem Gewinn oder Ersatzvornahme, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

8.9    Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bezüglich neuer Waren beträgt 12 (zwölf) Monate ab Gefahrenübergang, bei gebrauchten Waren 6 (sechs) Monate, falls dies nicht anders schriftlich z.B. im Kaufvertrag vereinbart wurde. Die Dauer eines allfälligen Annahmeverzuges wird auf diese Frist verkürzend angerechnet. 

8.10    Dem Kunden steht jedoch keinesfalls das Rücktrittsrecht im Zuge eines Gewährleistungsfalles zu.

8.11    Sind die aufgetretenen Mängel auf Umstände zurückzuführen, die von der DMU nicht zu vertreten sind, entfällt die Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei Störungen, die der Kunde selbst verursacht hat. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe an der gelieferten Ware vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich ist.

8.12    Ist die DMU aufgrund einer Mängelrüge des Kunden tätig geworden, ohne dass objektiv ein Mangel vorlag, kann die DMU die Vergütung ihres Aufwandes verlangen.

8.13    Bei Vor-Ort-Service sind die zusätzlichen Kosten (z. B. Anfahrt, Arbeitszeit) vom Kunden zu tragen, außer dies wird anders vereinbart. 

8.14    Andere wie immer geartete Ansprüche gegen die DMU, insbesondere solche auf Ersatz eines direkten Schadens oder Folgeschadens sind – soweit rechtlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen.

8.15    Die Erfüllung einer begründeten Gewährleistungsverpflichtung hat keinen Einfluss auf etwaige gegenüber Dritten abgegebenen Garantieerklärungen. Wirkt daher weder im Zusammenhang mit der Gewährleistung noch mit der Garantie fristverlängernd.


9.    Geistiges Eigentum - Geheimhaltung

9.1    Bei allen Zeichnungen, Entwürfe, Schaltpläne, Geschäftsgeheimnisse, Quellcodes, Objektdaten, Prospekte oder sonstige Informationen wie Abbildungen, Kalkulationen, Dateien, Beschreibungen, Berichte oder Unterlagen etc. behält sich die DMU sowohl die Eigentums- als auch die Urheberrechte vor. Alle die von der DMU übermittelten Daten sind als vertraulich zu behandeln und dürfen keinesfalls Dritten zugänglich gemacht werden. Für eine Weitergabe an Dritte in welcher Form auch immer, ist die schriftliche Freigabe seitens der DMU erforderlich. 

9.2    Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die DMU Anspruch auf eine Pönale in des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen der DMU genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.  


10.    Exportklausel

10.1    Reexporte des Kunden bedürfen in jedem Fall der vorgehenden Zustimmung durch die DMU. 


11.    Anwendbares Recht:

11.1    Alle Vereinbarungen, Verträge, Bestellungen etc. unterliegen dem österreichischem Recht unter Ausschluss der Normen des IPR (Internationales Privat Recht) sowie der des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

11.2    Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle mittelbaren oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten oder sich aus dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg, Österreich vereinbart. 


12.    Rechtsverzicht

12.1    Ein Versäumnis der DMU in der Ausübung oder Geltendmachung seiner Rechte gemäß dieser AGB gilt nicht als Verzicht auf das jeweilige Recht, sodass die spätere Ausübung oder Geltendmachung dieses Rechtes ausdrücklich vorbehalten bleibt.


13.    Elektronischer Dokumentenversand

13.1    Sofern der Besteller nicht schriftlich widerspricht, werden ihm für seine Bestellung relevante Dokumente (z.B. Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung) per Email oder in anderer geeigneter elektronischer Form übermittelt. Alle Übermittlungen an die vom Besteller angegebenen E-Mail oder sonstige elektronische Adressen gelten mit dem Absenden als dem Besteller zugegangen. 


14.    Datenschutz

14.1    Der Kunde willigt ausdrücklich ein, dass eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden bzw. in Zukunft zur Verfügung gestellt werden, durch die DMU für Zwecke des Marketings u.a. durch Einrichtung einer Kundendatei, erfolgen kann. Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich mit Wirkung für die Zukunft vom Kunden widerrufen werden.


15.    Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten 

15.1    Die Elektro- und Elektronikgeräte der DMU, sind B2B-Produkte im Sinne der Elektroaltgeräteverordnung (kurz: „EAG-VO“), nicht für den privaten Gebrauch bestimmt und ihrer Art nach nicht mit Produkten für den privaten Haushalt vergleichbar. Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der EAG-VO nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen

16.    Sonstiges

16.1    Verträge oder Erklärungen der DMU sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch vertretungsbefugte Personen (Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtige) in der erforderlichen Anzahl abgegeben werden.

16.2    Sämtliche Absprachen zwischen dem Kunden und der DMU bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Jegliche Änderungen und Ergänzungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind demnach nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

16.3    Sollten einzelne Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einzelner Vereinbarungen oder Verträge ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt die salvatorische Klausel als vereinbart. Im Falle der Teilwirksamkeit des Vertrages, verpflichten sich alle Vertragspartner, die unwirksamen Bestimmungen durch rechtskonforme Bestimmungen, die jenem der unwirksamen Bestimmungen möglichst entsprechen, zu ersetzen. 

16.4    An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der ursprünglichen – Kunden gebunden.

16.5    Der Kunde verpflichtet sich während der aufrechten Geschäftsbeziehung mit der DMU, jede Änderung zur Person oder des Unternehmens des Bestellers sowie jede Änderung der Geschäftsanschrift umgehend bekannt zu geben. 

16.6    Die DMU behält sich das Recht vor, jederzeit diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung für jeden Besteller tritt mit Verständigung in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt für alle weiteren Bestellungen/ Lieferungen gültig.